Aktuelles: Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen anlässlich des Jahreswechsels Im Hinblick auf die bevorstehenden Feiertage und die Jahreswende 2004/2005
ist wieder mit der zahlreichen Verwendung von Feuerwerksartikeln und
Knallkörpern zu rechnen. Damit sind alljährlich auch erhöhte Gefahren für
das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie für fremdes Eigentum
verbunden.
So geriet am 28.12.2003, um 17.15 Uhr, ein Papiercontainer in Mäder in
Brand, der jedoch von der Feuerwehr Mäder sofort unter Kontrolle gebracht
und gelöscht werden konnte.
Am 29.12.2003 geriet ein Hochhaus in Rankweil-Brederis durch die Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen in Brand. Dabei erlitten 19 Personen
Rauchgasvergiftungen und es entstand erheblicher Sachschaden.
Am 01.01.2004, gegen 00.02 Uhr, wurde ein einheimischer Gast in Zürs durch
einen Knallkörper, der in seiner Hand explodierte, schwer verletzt. Nach der
Erstversorgung durch den Notarzt wurde der Gast in das Landeskrankenhaus
Feldkirch eingeliefert.
Am 01.01.2004, gegen 00.05 Uhr, feuerte ein Gast auf der Terrasse eines
Gasthofes im Silbertal mehrere Feuerwerkskörper ab und verursachte dadurch
ein Schadensfeuer in Millionenhöhe. Der Gasthof wurde total beschädigt. Ca.
200 Feuerwehrleute der umliegenden Gemeinden konnten den Brand erst am
Nachmittag desselben Tages unter Kontrolle bringen.
Am Campingplatz in Braz verbrannten ein Wohnwagen mit Vorzelt und ein PKW.
Der Brand war durch Feuerwerkskörper entstanden. Der Verursacher des Brandes
ist nicht bekannt, eine Person wurde verletzt.
Zum Jahreswechsel 2003/2004 mussten von der Gendarmerie und den Städtischen-
sowie Gemeindesicherheitswachen 2 Anzeigen wegen Körperverletzung und 16
Anzeigen wegen Sachbeschädigungen erstattet werden. Insgesamt 54 Personen
wurden wegen Ãœbertretung des Pyrotechnikgesetzes an die
Bezirkshauptmannschaften angezeigt. Auch heuer wird die Exekutive wieder
besonders auf die Einhaltung des Pyrotechnikgesetzes achten.
Von Personen unter 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II
weder besessen noch verwendet werden. Die Klasse II, das sind solche mit
einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3
Gramm bis 50 Gramm, bildet das Hauptkontingent der vom Publikum verwendeten
pyrotechnischen Artikel. Zu ihr gehören insbesondere die verschiedensten
Arten von Fontänen, Feuerwirbeln, Knallkörpern sowie eine Vielzahl von
Raketen.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren
nicht überlassen werden.
Die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln der Klasse II im Ortsgebiet ist
verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des
Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen
Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse II gewährleistet ist, dass Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare
Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
In geschlossenen Räumen dürfen pyrotechnische Gegenstände (mit Ausnahme der
harmlosen Feuerwerksscherzartikel und Feuerwerksspielwaren) nicht verwendet
werden.
Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und losen
pyrotechnischen Sätzen ist verboten. Mit diesem Verbot wird eindeutig zum
Ausdruck gebracht, dass pyrotechnische Gegenstände und lose pyrotechnische
Sätze ausschließlich dem ihnen zugedachten Zweck entsprechend verwendet
werden dürfen, und zwar in der Weise, wie es in der jedem pyrotechnischen
Artikel beigefügten Gebrauchsanweisung ersichtlich ist. Pyrotechnische
Gegenstände der Klasse I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet
werden. Die Zündung gebündelter (geballter) pyrotechnischer Gegenstände der
Klasse II ist nur im Rahmen eines behördlich bewilligten Mittelfeuerwerkes
zulässig.
Sie Selbstherstellung pyrotechnischer Artikel für den Eigenbedarf sowie das
Basteln von solchen Artikeln und das Experimentieren damit ist verboten.
Aufgrund dieses Unfuges haben schon zahlreiche Menschen schwere bleibende
Schäden davongetragen und oft sogar tödliche Verletzungen erlitten.
In unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von
Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen dürfen pyrotechnische
Gegenstände nicht verwendet werden. Es ist weiters unzulässig,
pyrotechnische Gegenstände innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer
Menschenansammlungen zu verwenden.
Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III und IV
sind nur aufgrund einer besonderen behördlichen Bewilligung zulässig.
Wenn durch Knallkörper oder Raketen Personen verletzt oder Sachschäden
verursacht werden, liegen vom Gericht zu ahndende Tatbestände vor. Ansonsten
aber sind Verstöße gegen die aufgezählten Bestimmungen des
Pyrotechnikgesetzes von der Bezirkshauptmannschaft als
Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu €¬ 2.180,00 oder mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Zudem ist zu bedenken, dass beispielsweise dem Verursacher des durch eine
abgefeuerte Rakete ausgelösten Grossbrandes stets auch die zivilrechtliche
Verpflichtung auferlegt wird, für den angerichteten Schaden in der Höhe von
oft mehreren Millionen Euro aufzukommen.
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg appelliert daher an
die Bevölkerung, insbesondere bei den Festlichkeiten anlässlich des
bevorstehenden Jahreswechsels mit den explosionsgefährlichen
Feuerwerkskörpern vorsichtig und sachgemäß umzugehen, damit die Feiertage
auch tatsächlich für jedermann Festtage sind.
Sicherheitsdirektion Vorarlberg
Pressereferat
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