Ansuchen Genehmigt: Blaulicht für wax (x)
Datum: 01.04.2005 07:09:06
Thema: Neu bei www.wax.at


FOTO: wax

Seit heute, dem 1. 4 2005 ist der Bescheid der NÖ Landesregierung gültig: Euer wax darf auf seinem PKW Blaulicht führen. – Das wohl beste Geschenk zum Geburtstag am 31.3 war das genehmigte Ansuchen welches bereits seit Monaten in Bearbeitung war!

Per Einschreiben wurde am Donnerstag Vormittag der Bescheid zugestellt. Natürlich ist die Verwendung nicht jederzeit und ohne Grund zulässig.
In Folgenden Fällen dar das Blaulicht verwendet werden:

1) Einsätze im direkten Zusammenhang mit dem KHD (Kastrophenhilfsdienst) der BH Lilienfeld) im besonderen der 11. KHD-Bereitschaft der NÖ Feuerwehren
2) Dringende Einsätze als Mitglied des Bezirksführungsstabes der Feuerwehren des Bezirksfeuerwehrkommandos Lilienfeld und der Bezirksalarmzentrale Lilienfeld
3) Dringende Einsätze als Mitglied des Landesführungsstabes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, Tulln, Minoritenplatz 1, sofern eine Anforderung durch den Landesfeuerwehrkommandanten oder seine Vertretung erfolgt.
4) Auf Wegen zur Einsatzdokumentation nach einer direkten Anforderung durch örtliche Kräfte über die Landeswarnzentrale

Weitere Auflagen sind die Protokollierung jeder Verwendung. Der Bescheid ist vorerst für ein Jahr befristet, danach wird er verlängert oder aufgehoben.
Ebenfalls wird in den nächsten Tagen in den LF-WAX1 noch der Feuerwehrfunk eingebaut werden. Funkrufname: Konrad 71

Danken möchte ich vor allem den Damen und Herren im BFKDO Lilienfeld, der BH Lilienfeld und in der Abt. IVW4 für die Unterstützung ohne die das ganze vermutlich nicht zustande gekommen wäre.


Die Grundlage für den Bescheid: (§ 20 Abs. 5 KFG)

"Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei
nicht unter Abs. 1 lit. d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
b) für den öffentlichen Hilfsdienst,
c) für den Rettungsdienst,
d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,
(...)
f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung
gefährlicher Güter beteiligt sind. "


Für alle dies nicht gemerkt haben:

Das war der diesjährige Aprilscherz!!!
Ich hab natürlich keine Blaulichtgenehmigung!!




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