GEFLÜGELPEST – Erstinformation für Feuerwehren
Datum: 21.02.2006 12:51:11
Thema: Übungsberichte und Ausbildung


Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest und der dort verankerten Meldepflicht an die Bezirkshauptmannschaft fällt es in den Zuständigkeitsbereich des zuständigen Amtstierarztes bzw. der zuständigen Amtstierärztin, totes Wassergeflügel sachgemäß zu bergen, erforderlichenfalls zu lagern und zu untersuchen.

Aus rechtlicher Sicht ist festzustellen, dass die Feuerwehren grundsätzlich gesetzlich nicht verpflichtet sind, an derartigen Tätigkeiten mitzuwirken. Sollte jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Intervention erforderlich werden – da beispielsweise der verständigte Amtstierarzt dringend notwendige Maßnahmen (Entfernung von toten Vögeln aus bestimmten Gefahrenbereichen; großen Höhen, Gewässern, etc.) nicht rechtzeitig setzen oder durch ihm zur Verfügung stehende Organe veranlassen kann, wird die Feuerwehr unterstützend mitwirken, z.B. den Amtstierarzt zu den toten Vögeln bringen. Die Anforderung kann nur über den Amtstierarzt erfolgen,

Schutzmasken, Schutzhandschuhe und Einwegschutzanzüge sind zu verwenden. Es wird dabei insbesondere darauf verwiesen, dass eine direkte Kontaktnahme mit möglicherweise infizierten Vögeln prinzipiell zu vermeiden ist. Für allfällig erforderliche Desinfektionsmaßnahmen ist der Amtstierarzt Ansprechpartner.

Quelle: Aussendung des NÖ LFV





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