Enttäuschung über NÖ Katastrophenhilfegesetz neu
Datum: 05.07.2016 08:10:00
Thema: News von den Rettungsorganisationen


Die Rettungsorganisationen Niederösterreichs, allen voran das Rote Kreuz, aber auch Arbeiter Samariterbund, Bergrettung, Wasserrettung und Höhlenrettung sind ent-täuscht: im Antrag zum geänderten Gesetzesentwurf für das neue NÖ Katastrophen-hilfegesetz finden einmal mehr weder die Rettungsorganisationen als allgemeiner Begriff noch die Einzelorganisationen eine Nennung. Im Vorfeld wurden entsprechen-de Stellungnahmen eingeholt und fristgerecht abgegeben: „Letztendlich finden sich diese wenig wertschätzend nur subsumiert unter dem Begriff Einsatzorganisationen“, erklären Landesgeschäftsführer Peter Kaiser, Rotes Kreuz Niederösterreich und Lan-desgeschäftsführer Ralph Ebhart, Arbeiter Samariterbund Niederösterreich

„Mit großer Verwunderung haben wir die Unterlagen der letzten Sitzung des Rechts- und Verfassungsausschusses des NÖ Landtages zum Katastrophenhilfegesetz studiert, aus de-nen hervorgeht, dass offensichtlich unsere Bemühungen, die Bemühungen der für Katastro-phenschutz zuständigen Fachabteilung beim Amt der NÖ Landesregierung und auch die der NÖ Landesregierung nicht berücksichtigt wurden und nun weder das Rote Kreuz, noch der ASBÖ oder andere Rettungsorganisationen oder auch der verallgemeinerte Begriff der Ret-tungsorganisationen Eingang finden“, meinen Kaiser und Ebhart.

Der Landeseinsatzleiter der Niederösterreichischen Bergrettung Martin Gurdet schlägt in die selbe Kerbe. „Katastrophen machen weder vor Grenzen politischer Gemeinden, noch vor dem Einsatzgebiet einzelner Organisationen halt. In Niederösterreich sind die Zusammenar-beit und die gemeinsame Vorgehensweise bei besonderen Ereignissen besonders stark ausgeprägt. Dies ist ein Teil der Erfolgsgeschichte Niederösterreichs und sollte sich so auch in dem überarbeiteten Katastrophenhilfegesetz wiederfinden.“

Der Landesleiter der Österr. Wasserrettung, Landesverband NÖ., Gerhard Karner meint da-zu: „Gerade im Bereich von Hochwassereinsätzen verfügt die Wasserrettung über Spezial-kräfte mit jahrelangen Erfahrungen, die für spezielle Aufgaben insbesondere Evakuierungen, Bereitstellung medizinischer Versorgung eingeschlossener Hochwasseropfer, Schutz und Sicherung von Personal, das im Hochwasserbereich eingesetzt ist, Materialversorgung und Schutz zentraler wichtiger Einrichtungen bestens geeignet sind und auch die nötige Ausbil-dung und Erfahrung durch jahrelange Übungen und durch Realeinsätze verfügen. Dieses Potential sollte zum Schutz unserer Bevölkerung sehr wohl genutzt werden, weshalb eine Verankerung und namentliche Nennung der Wasserrettung in diesem Gesetz ebenso als not-wendig erachtet wird, wie dies bereits im NÖ. Rettungsdienstgesetz erfolgt ist.“

Mit der Abänderung wurde anstatt Klarheit im Katastrophenfall nur weitere Unsicherheiten geschaffen, denn vertragliche Verpflichtungen sind weniger wert als klare gesetzliche Grund-lagen. Diese waren im – auf breiter Basis akkordierten – Entwurf der NÖ Landesregierung enthalten, der nun überraschend einseitig abgeändert wurde.

Das NÖ Katastrophenhilfegesetz ist in Katastrophensituationen die rechtliche Grundlage für die Organisation der Katastrophenhilfe in NÖ sowohl was die Vorsorge als auch die Bewälti-gung von Katastrophen betrifft. Ereignisse wie beispielsweise Hochwasser haben aber auch gezeigt, dass es notwendig ist, die technische Entwicklung und die in der Praxis bei der An-wendung gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen und entsprechende Änderungen bzw. Ergänzungen des Gesetzes vorzunehmen. Bisher wurden die Rettungsorganisationen als solche im Katastrophenhilfegesetz nicht genannt – diese Änderung hätte nun erfolgen sollen.

„Wir würden diese Änderung sehr begrüßen, da das Rote Kreuz und seine Landesverbände als wesentlicher Akteur im staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagement seit Jahrzehnten am gemeinsamen Aufbau der Struktur beteiligt sind. Darüber hinaus ist das Rote Kreuz gemäß dem Mandat der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zur humanitären Hilfe sowie zur Katastrophenhilfe verpflichtet“, meint Kaiser. Dies widerspiegelt sich im nationalen Kontext durch das Rotkreuzgesetz aus dem Jahr 2008, wo das Österreichische Rote Kreuz verpflichtet ist, jene Aufgaben zu erfüllen, die sich aus den Gen-fer Abkommen sowie den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuzkonferenzen ergeben. Als freiwillige Hilfsgesellschaft ist das Rote Kreuz verpflichtet, die Behörden im humanitären Bereich zu unterstützen. „Gerade im vergangenen Jahr hat sich gezeigt, dass das Rote Kreuz als freiwillige Hilfsgesellschaft als unverzichtbarer Teil in unserem Land in den zahlreichen Katastrophen im Land NÖ seinen humanitären Beitrag geleistet hat und menschliches Leid verhütet und gelindert hat. Demnach sehen wir in der Nennung des Roten Kreuzes als Teil der Katastrophenhilfsdienste in NÖ eine Würdigung und Wertschätzung unserer Arbeit“, erläutert Kaiser.

Dass einmal mehr alle niederösterreichischen Rettungsorganisationen nicht explizit in dem Gesetz Erwähnung finden, stößt bei allen betroffenen Organisationen auf Befremdung. Denn im Katastrophenfall sind sie alle zur Stelle und werden als selbstverständlich wahrgenommen.

Die Rettungsorganisationen fordern daher vor einer Beschlussfassung durch den NÖ Landtag eine neuerliche Begutachtung dieses Entwurfes, da dieser nun weitere Unsicherheiten und Unklarheiten schafft.


Quelle und Bilder: Sonja Kellner; www.roteskreuz.at/noe






Dieser Artikel kommt von wax.AT - Das Portal für Feuerwehr und Rettungsdienst
https://www.wax.at

Die URL für diesen Artikel ist:
https://www.wax.at/modules.php?name=News&file=article&sid=54411