Verbrennen im Freien
Datum: 14.05.2002 12:03:41
Thema: Brandschutz, Sicherheit, Beinaheunfälle


Das gibts seit einigen Wochen bei der NÖ Brandverhütung:


Auf Grund zahlreicher Brände immer wieder aktuell:


Auf der Seite findet man die gesetzlichen Bestimmungen, die das "Verbrennen im Freien" regeln.


Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

NÖ Luftreinhaltegesetz

Verordnung über die erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien

NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG)


Die angeführten Gesetze sind nicht vollständig wiedergegeben (z.B. sind die Strafbestimmungen nicht enthalten), können aber über die Rechtsinformationsseite des Bundeskanzleramtes nachgelesen werden.



Es geht um:

  • Punktuelles Verbrennen
  • Flächenabbrand
  • Luftreinhaltung
  • Ausnahmeregelugnen


    Wir wollen hier nur die Sichehriesbestimmungen brigne - den rest kann man ja im original nachlesen:




    Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien



  • § 1 Voraussetzungen


    Im Freien dürfen nur verbrannt werden pflanzliche Abfälle, unter Aufsicht mindestens einer hiefür körperlich und geistig geeigneten Person, die sich in unmittelbarer Nähe aufzuhalten und den Verbrennungsvorgang dauernd zu beobachten hat, wenn während des Verbrennens Löschgeräte (Feuerpatschen, Schaufeln etc.) gebrauchsfertig bereitgehalten werden, bei Tageslicht (also so zeitgerecht, daß der Verbrennungsvorgang vor Einbruch der Dunkelheit beendet ist).




  • § 2 Verbrennen auf Feldern


    (1) Die Abbrandfläche darf eine Breite von 60 m nicht überschreiten. Jede Abbrandfläche ist vor dem Abbrennen mit einem Wundstreifen von mindestens vier Metern Breite lückenlos zu umfassen. Gegenüber angrenzenden Baulichkeiten und schutzbedürftigen Kulturen ist ein Abbrennen nur zulässig, wenn Windstille herrscht oder der Wind aus der Richtung der Baulichkeit oder schutzbedürftigen Kultur kommt und zur Abbrandfläche folgende Abstände eingehalten werden: Gegenüber Baulichkeiten und Wäldern mindestens 30 m; gegenüber Windschutzstreifen, Bäumen, Wein- und Obstgärten, mindestens 15 m; gegenüber Kulturen, die eine Wuchshöhe von einem Meter überschreiten (z. B. Mais, Tabak, Sonnenblumen) mindestens 10 m und gegenüber sonstigen noch in Vegetation befindlichen Kulturen (z. B. Rüben, Kartoffeln) mindestens 5 Meter.



    (2) Wenn es aus Gründen der Brandverhütung und Brandbekämpfung geboten ist, sind die Brandflächen durch weitere Wundstreifen zu unterteilen.



    (3) Befindet sich auf umliegenden Grundstücken im Abstand von weniger als 30 m noch reifes Getreide, so ist ein Abbrennen nicht zulässig.



    (4) Der Abbrand darf nur gegen die Windrichtung und nicht in Haufen vorgenommen werden, die die Lademenge eines landwirtschaftlichen Anhängers überschreiten.



    (5) Das Abbrennen von Stroh darf nicht kreis- oder halbkreisförmig, sondern nur in gerader Front erfolgen.




  • § 3 Verbrennen in bebautem Gebiet


    (1) Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist in bebautem Gebiet und in Kleingartensiedlungen nur zulässig wenn sie trocken sind wenn sich das Feuer nicht ausbreiten kann (Wärmestrahlung, dürrer Bewuchs, Funkenflug etc.) die Abbrandfläche jeweils höchstens 5 m2 beträgt Löschwasser bereitsteht (Behälter, betriebsbereiter Gartenschlauch).



    (2) Mehrere zum Abbrand vorbereitete Haufen müssen einen Abstand von 5 m haben und dürfen nicht gleichzeitig entzündet werden. § 4 Brandverhütung



    (1) Bei Sturm oder starkem Wind ist jedes Verbrennen zu unterlassen. Die Bestimmungen des § 90 StVO 1960 bleiben hinsichtlich des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen neben Verkehrsflächen unberührt.



    (2) Nach Beendigung des Verbrennens sind die Verbrennungsrückstände ehestmöglich in den Boden einzuarbeiten.



    (3) Das Grundstück, auf dem der Verbrennungsvorgang erfolgte, darf von der Aufsichtsperson (§ 1) erst dann verlassen werden, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind.



    (4) Bei Gefahr der Ausbreitung des Abbrandes auf andere Grundstücke ist sogleich die Feuerwehr zu alarmieren.




    Quelle: NÖ brandverhütung







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