Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zu Silvester
Datum: 19.12.2003 07:08:59
Thema: Brandschutz, Sicherheit, Beinaheunfälle


Im Hinblick auf die bevorstehenden Feiertage und die Jahreswende 2003/2004 ist wieder mit der zahlreichen Verwendung von Feuerwerksartikeln und Knallkörpern zu rechnen. Damit sind alljährlich auch erhöhte Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie für fremdes Eigentum verbunden.

  • So feuerten am 31.12.2002 zwei Personen auf der Terrasse eines Wohnhauses in Höchst sogenannte "Feuerwespen" auf den Platz vor dem Werk der Firma Blum. Dabei geriet ein Baum, welcher direkt an der Hauswand der Firma Blum stand, in Vollbrand. Gemeinsam mit der Feuerwehr konnte der Brand gelöscht werden.

  • Am 1.1.2003 zwischen 0.30 und 1.00 Uhr brannte es auf einem Balkon im zweiten Obergeschoss eines Bludenzer Wohnhauses lichterloh. Die Feuerwehr Bludenz brachte das Feuer rasch unter Kontrolle. Angrenzende Bewohnerinnen und ein Lokal wurden von der Feuerwehr kurzzeitig evakuiert. Als Brandursache konnte eine abgeschossene Feuerwerksrakete ermittelt werden.

  • Zum Jahreswechsel 2002/2003 mussten von der Gendarmerie und den Städtischen- sowie Gemeindesicherheitswachen 8 Anzeigen wegen Körperverletzung und 12 Anzeigen wegen Sachbeschädigungen erstattet werden. Insgesamt 70 Personen wurden wegen Übertretung des Pyrotechnikgesetzes an die Bezirkshauptmannschaften angezeigt. Auch heuer wird die Exekutive wieder besonders auf die Einhaltung des Pyrotechnikgesetzes achten.

    Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen werden

    Von Personen unter 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II weder besessen noch verwendet werden. Die Klasse II, das sind solche mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3 Gramm bis 50 Gramm, bildet das Hauptkontingent der vom Publikum verwendeten pyrotechnischen Artikel. Zu ihr gehören insbesondere die verschiedensten Arten von Fontänen, Feuerwirbeln, Knallkörpern sowie eine Vielzahl von Raketen.

    Die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln der Klasse II im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II gewährleistet ist, dass Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.

    In geschlossenen Räumen dürfen pyrotechnische Gegenstände (mit Ausnahme der harmlosen Feuerwerksscherzartikel und Feuerwerksspielwaren) nicht verwendet werden.

    Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen ist verboten. Mit diesem Verbot wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass pyrotechnische Gegenstände und lose pyrotechnische Sätze ausschließlich dem ihnen zugedachten Zweck entsprechend verwendet werden dürfen, und zwar in der Weise, wie es in der jedem pyrotechnischen Artikel beigefügten Gebrauchsanweisung ersichtlich ist. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden. Die Zündung gebündelter (geballter) pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II ist nur im Rahmen eines behördlich bewilligten Mittelfeuerwerkes zulässig.

    Sie Selbstherstellung pyrotechnischer Artikel für den Eigenbedarf sowie das Basteln von solchen Artikeln und das Experimentieren damit ist verboten. Aufgrund dieses Unfuges haben schon zahlreiche Menschen schwere bleibende Schäden davongetragen und oft sogar tödliche Verletzungen erlitten.

    In unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen dürfen pyrotechnische Gegenstände nicht verwendet werden. Es ist weiters unzulässig, pyrotechnische Gegenstände innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen zu verwenden.

    Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III und IV sind nur aufgrund einer besonderen behördlichen Bewilligung zulässig.

    Wenn durch Knallkörper oder Raketen Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden, liegen vom Gericht zu ahndende Tatbestände vor. Ansonsten aber sind Verstöße gegen die aufgezählten Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes von der Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zudem ist zu bedenken, dass beispielsweise dem Verursacher des durch eine abgefeuerte Rakete ausgelösten Grossbrandes stets auch die zivilrechtliche Verpflichtung auferlegt wird, für den angerichteten Schaden in der Höhe von oft mehreren Millionen Euro aufzukommen.

    Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg appelliert daher an die Bevölkerung, insbesondere bei den Festlichkeiten anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels mit den explosionsgefährlichen Feuerwerkskörpern vorsichtig und sachgemäß umzugehen, damit die Feiertage auch tatsächlich für jederman Festtage sind.

    Quelle: Sicherheitsdirektion Vorarlberg, Pressereferat

    Siehe auch:
    BGBl.Nr. 282/1974 auf ris.bka.gv.at/bundesrecht/





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