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 Aktuelles: Österreichische Ärztekammer zu medizinischen Notfällen: Arzt muss Hilfe leisten

News von den Rettungsorganisationen "Jeder Arzt hat nach seinen Möglichkeiten Hilfe zu leisten, sobald ihm ein medizinischer Notfall zur Kenntnis gelangt", lässt ÖÄK-Präsident Reiner Brettenthaler an der grundsätzlichen "ethischen und gesetzlichen ärztlichen Pflicht" keinen Zweifel aufkommen. Auch im Ärztegesetz ist diese Verantwortung klar geregelt: "Der Arzt darf die Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr nicht verweigern", heißt es darin. Der Grund: Die aktuellen niederösterreichischen Vorfälle im Zusammenhang mit Notfallhilfe im Weinviertel.

Ein Arzt habe sich darüber hinaus, so Brettenthaler, persönlich ein Bild über die Art eines Notfalles zu machen. Telefonisch sei eine objektive ärztliche Beurteilung kaum möglich. Kümmere sich ein um Hilfe gerufener Arzt nicht selbst um den Erkrankten oder Verletzten, so sei er jedenfalls angehalten, eine gleichwertige und auch gleich rasche ärztliche Hilfe zu veranlassen, sagte der Ärztepräsident. Der Leiter des ÖÄK-Referates für Notfallmedizin, Walther Helperstorfer, und der Vorsitzende des Österreichischen Rates für Wiederbelebung - Austrian Resuscitation Council (ARC) - Michael Baubin, ergänzten, dass an jedem Patienten mit Atem-Herzkreislaufstillstand ungeachtet seines Alters oder Geschlechts Wiederbelebungsmaßnahmen durchzuführen seien. Diese Verpflichtung gelte solange, bis zumindest gleichqualifiziertes Personal die Behandlung weiterführe, der Patient Lebenszeichen von sich gebe oder der betroffene Ersthelfer nicht mehr könne.

Diese Regel gelte nicht für Patienten bei Vorliegen von sicheren Todeszeichen (z.B. Leichenstarre, Leichenflecken, Verletzungen/Erkrankungen, die nicht mit dem Leben zu vereinbaren sind), beim natürlichen Sterbeprozess eines Patienten und bei Vorliegen einer eindeutigen Patientenverfügung. Im Weiteren könne der Arzt die Wiederbelebungsmaßnahmen zu jedem Zeitpunkt beenden, wenn es objektive medizinische Informationen gebe, die eine Weiterführung der Wiederbelebungs- Maßnahmen als nicht erfolgversprechend oder sinnvoll erscheinen lassen. Abschließend betonten Helperstorfer und Baubin, dass im Rahmen des Rettungs-und Notarztdienstes oder der entsprechenden Alarmierung aufgezeichnete Funk- und Telephon-Gespräche dem Datenschutz unterlägen und ohne Rücksprache nicht an Dritte weitergeleitet werden dürften.

Quelle: OTS


FeuerwehrObjektiv


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