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 Steiermark: Skylaterne löste Großalarm aus

BrandeinsätzeEine abgestürzte Skylaterne löste Montagabend, 03.08.2009, einen Großeinsatz von Polizei und Feuerwehr aus.
Gegen 18:47 Uhr meldeten zwei Augenzeugen, dass in einem Waldstück in Übersbach ein rauchender Heißluftballon plötzlich abgesackt und dann abgestürzt sei. Weder die Flugsicherung Austro Control in Graz, noch Anbieter von Ballonfahrten konnten eine Ballonfahrt in diesem Gebiet bestätigen.
Dennoch wurde eine Suchaktion mit 65 Mann der Feuerwehren Söchau und Übersbach, Einsatzkräften der Polizei und Unterstützung eines Flächenflugzeuges eingeleitet.

Die Suche nach dem Flugobjekte wurde gegen 20:45 Uhr erfolglos abgebrochen, nachdem sich weitere Zeugen meldeten, die mit großer Wahrscheinlichkeit eine Skylaterne und keinen Heißluftballon beobachtet hatten. Der unbekannte Verursacher, der die Skylaterne gestartet hatte, konnte nicht ausgeforscht werden. Auch die Skylaterne konnte nicht aufgefunden werden.

Wichtiger Hinweis der Austro Control:

In Österreich ist gemäß § 128 LFG 1957 idgF (Luftfahrtgesetz) das Steigenlassen einer größeren Anzahl von sogenannten Skylaternen (vergleichbare Bauweise wie Flammea, Chinaballons, Skylights, Wishwhisper und ähnliche Himmelslaternen – teilweise eingetragene Marken) innerhalb von Sicherheitszonen von Zivilflughäfen, und -plätzen generell verboten. Außerhalb von Sicherheitszonen bedarf es einer vorherigen Ausnahmebewilligung des örtlich zuständigen Landeshauptmannes.

Im Hinblick auf die Skylaternen bzw. Heliumballons mit angehängten Sternspritzern würde die Austro Control GmbH Abteilung LSA/ PPS auf interne Anfrage des zuständigen Landeshauptmannes eine negative Stellungnahme und im Falle eines Antrages einen negativen Bescheid ausstellen, da aufgrund Größe, Art, Beschaffenheit und Bauweise (metallische Gegenstände als Halterung des Brennkörpers) einer Skylaterne sowie der zu erwartenden Flughöhe eine Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt als auch für Personen und Sachen auf der Erde besteht, insbesondere eine Brandgefahr!

Da laut Herstellerangaben Skylaternen geeignet sind in eine Höhe von mehr als 150m über Grund (üblich 200m – 500m) zu steigen, ist die Austro Control GmbH bei Aufstiegen ab 150 m über Grund selbst unmittelbar zuständige Behörde, da gemäß § 3 Abs 4 ff LVR 1967 idgF (Luftverkehrsregeln) der Betrieb von unbemanntem selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät, hierunter fallen auch Skylaternen und ähnliche Bauweisen und Herstellertypen, nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig ist.

Diese Bewilligung gemäß § 3 Abs 4 und 5 LVR 1967 idgF kann aufgrund der potentiellen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere durch die verwendeten Materialien von Skylaternen, die geeignet sind z.B. Triebwerke zu beschädigen oder verwechselbare Lichtsignale darzustellen, nicht erteilt werden.

Zudem umfasst die Sicherheit der Luftfahrt nicht nur die an ihr Beteiligten Piloten, Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte untereinander, sondern auch die Menschen und Sachwerte am Boden.

Es wird darauf hingewiesen, dass für den Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät eine Haftpflichtversicherung erforderlich ist (§164 LFG). Mangels gesetzeskonformen Betriebs wird eine allenfalls abgeschlossene Versicherung leistungsfrei.

§151(2) LFG: Für Schäden, die durch einen Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirm oder durch selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät mit einem Gewicht von weniger als 20 kg verursacht werden, haftet der Halter für jeden Unfall bis zu einem Betrag von ca. € 470.000.

Es ist bekannt, dass beispielsweise in Teilen Deutschlands eine andere Rechtslage für das Steigenlassen besteht, jedoch nach genauerer Auslegung und Einhaltung auch der beiliegenden deutschen Sicherheitsbestimmungen (Auflagen und Sicherheitshinweise als Beipacktext) der Skylaternen ergibt sich ein "defacto-Verbot" des Steigenlassens an fast allen Orten.


Artikel Nr: 93745 vom Dienstag, 04. August 2009, 14:50 Uhr. SID STEIERMARK


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