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 Salzburg: Brände: Sachverständige konnten Ursachen klären

Brandeinsätze
  • Zell am See: Feuer durch Brandstiftung oder Fahrlässigkeit
  • Brand eines Wohnuahses auf 1264 m in Rauris


  • Zell am See: Feuer durch Brandstiftung oder Fahrlässigkeit
    Am 17. Jänner 2004 gegen 12.00 Uhr brach in einem Geräteschuppen in Zell am See, Florianistraße 2, ein Brand aus. Das Feuer griff auf einen darin abstellten Lastkraftwagen und auf ein angebautes Wohnhaus über. Die sofort alarmierten Feuerwehren Thumersbach und Zell am See konnten den Brand rasch löschen. Es entstand jedoch an dem Fahrzeug und an dem Gebäude erheblicher Sachschaden. Personen wurden durch den Brand oder der Brandbekämpfung nicht verletzt. Am 19.01.2004 führte ein Bezirksbrandermittler des Bezirksgendarmeriekommandos Zell am See, sowie ein Sachverständiger der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung, anlässlich des Brandes eines Geräteschuppens in Zell am See am 17.01.2004, die Brandursachenermittlung durch. Dabei konnte festgestellt werden, dass der gegenständliche Brand durch eine subjektive Tathandlung (Brandstiftung od. fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst) entstanden ist. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand hatte ein Bewohner heiße Asche im Geräteschuppen gelagert. Ausgehend von dieser heißen Asche entstand der Brand.

  • Brand eines Wohnuahses auf 1264 m in Rauris
    Am 17. Jänner 2004 gegen 14.00 Uhr brach im Wohnhaus des landwirtschaftlichen Anwesens "Hochberg" auf 1.264 m Seehöhe in Rauris ein Feuer aus. Von einem Kamin ausgehend, geriet eine hölzerne Zwischenwand im Vorhaus des Wohnhauses in Brand. Der Glimmbrand konnte von den sofort alarmierten Feuerwehren Rauris und Wörth noch in der Entstehungsphase gelöscht werden, sodass nur geringer Sachschaden entstand. Bei der anlässlich des Brandes beim landwirtschaftlichen Anwesen "Hochegg" in Rauris vom 17.01.2004 von einem Bezirksbrandermittler und einem Sachverständigen der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung am 19.01.2004 durchgeführten Brandursachenermittlung, konnte der Brandausbruchsbereich eindeutig auf den Kamin des Wohnhauses eingegrenzt werden. Als Ursache des gegenständlichen Schadensfeuers kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die dauernde Wärmebelastung der Wandteile (Holzblockwand) zwischen dem Kaminmauerwerk und der gangseitigen Rauchfangputztür des Heizungsrauchfanges angenommen werden.


  • Mal was anderes beim FEUERWEHRAUSFLUG?


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