Viele Autofahrer ärgern sich tagtäglich über unnötiges Werbematerial
hinter dem Scheibenwischer. Die Papierflut auf dem Wagen ist aber
strafbar, wie jetzt der Verwaltungsgerichtshof bestätigt hat:
100 ? beim ersten Mal und im Wiederholungsfall wird es noch teurer.
Geschäftstreibende oder Vereine können sich nicht einmal darauf
ausreden, sie hätten dies nicht gewusst. Denn wenn die Bewilligung zur
Verteilung der Zettel erteilt wird, wird ausdrücklich auf den Paragrafen
82 der Straßenverkehrsordnung hingewiesen, für den ein Extraeinverständnis
notwendig wäre
"Für die Benützung von Straßen . . . zu gewerblichen Tätigkeiten und zur
Werbung . . . ist eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich".
Anzeige darf hierbei nicht nur die Polizei erstatten. Jeder Lenker, den
dies stört, kann mit dem Werbezettel aufs nächste Wachzimmer oder den
nächsten Gendarmerieposten gehen und den Werber anzeigen.
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