Osterfeuer sind Brauchtumsfeuer - und keine Müllentsorgung
Datum: 22.03.2008 07:17:02
Thema: Brandschutz, Sicherheit, Beinaheunfälle


Das Abbrennen von Osterfeuern in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag (vom 22. auf den 23. März 2008) mag eine schöne alte Tradition sein - diese Brauchtumsfeuer belasten aber die Luft enorm, vor allem dann, wenn nicht nur trockenes Holz, sondern auch noch feuchter, gerade erst angefallener Gartenabfall oder andere Abfälle verheizt werden. Bei den Messungen der Luftgüte sieht man an diesem Abend die negativen Auswirkungen, da der Anteil der Luftschadstoffe extrem in die Höhe schnellt. Leider werden die Osterfeuer auch all zu oft genutzt, um Abfälle verschiedenster Art zu entsorgen.

Diese Müllbeseitigungsaktionen, bei denen von Möbeln bis zu Autoreifen so ziemlich alles verbrannt wird, was nicht verbrannt werden darf, belasten die Luft zusätzlich. Die Bevölkerung wird deshalb ersucht, vom Abheizen solcher Abfälle unbedingt Abstand zu nehmen!

Obwohl in den Gemeindegebieten von Graz-Stadt, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Grambach, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg das Entfachen von Brauchtumsfeuern GANZJÄHRIG VERBOTEN ist (LGBl. Nr.: 96/2007), werden in so manchen angrenzenden Gemeinden diese so genannten Osterfeuer entfacht.

Der Bezirksfeuerwehrverband Graz-Umgebung weist darauf hin, dass auf den Einsatz von Benzin oder Öl zum Entzünden des Osterfeuers einerseits wegen der Verletzungsgefahr (Verpuffung der Dämpfe) und andererseits wegen der Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers auf jeden Fall verzichtet werden muss. Auch sind solche Feuer keine Müllverbrennungsanlagen, d.h. alte Autoreifen, Spraydosen oder Folien gehören auf keinen Fall hinein. Diese können im Gegenteil beim Verbrennen zur Entstehung gefährlicher Gase führen. Dass das Feuer weit entfernt von jeglichen sonstigen brennbaren Gegenständen entfacht wird, versteht sich wohl von selbst.

Doch mit dem Abbrennen des Feuers ist es nicht getan. Die Betreiber/Veranstalter müssen auf jeden Fall dafür sorgen, dass auch nachdem alle den Ort verlassen haben, zumindest noch eine Brandwache an der Feuerstelle verbleibt, die darauf zu achten hat, dass es nicht zu einem erneuten Aufflackern des Feuers kommt. Wer diese Grundregeln beachtet, wird sich über ein gelungenes Osterfeuer freuen können.

Im Bundesluftreinhaltegesetz (BGBl. I Nr. 137/2002) im § 3 Abs. 2 steht, dass im Falle des Verstoßes die Gemeinde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen oder bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Die 59 Freiwilligen Feuerwehren aus Graz-Umgebung sind für diesbezügliche Zwischenfälle gerüstet, jedoch gibt es auch seitens des Bezirksfeuerwehrverbandes auf der Homepage www.bfvgu.steiermark.at unter Thema & Tipps, Anregungen für Präventivmaßnahmen.



ABI d.F Peter Kirchengast (Öffentlichkeitsarbeit & Einsatzdokumentation BFV-GU





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