Brisante Waffen als Geschenk / Vermächtnis / Erbe
Datum: 16.02.2003 13:13:58
Thema: Zivilschutz


Gerade in den letzten Jahren und Monaten häufen sich Meldungen von Erben, sie hätten am Dachboden, in der Garage oder selbst im Schlafzimmer Verstorbener Waffen und Munition gefunden.

Die Sicherheitsdirektion gibt dazu folgende Ratschläge und Informationen:

Dazu zunächst zwei grundsätzliche Feststellungen nach dem Waffengesetz:

§ 42 Finden von Waffen und Kriegsmaterial

(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern.

(4) Wer wahrnimmt, daß sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden, die die unverzügliche Sicherstellung der Gegenstände durch die Behörde zu veranlassen hat.

Die Fundregelung macht zwei klare Aussagen:

  • Schusswaffen oder verbotene Waffen - binnen 2 Tagen zu melden
  • Kriegsmaterial - ohne unnötigen Aufschub = sofort

    Diese Bestimmungen sind aber nicht nur deshalb geschaffen, dass
    Waffen nicht in den illegalen Kreislauf gelangen, sondern im wesentlichen auch zum Schutz der Finder vor der Gefährlichkeit alter Waffen .

    Daher Kriegsmaterial unbedingt liegen lassen ? nur melden ? die Fachleute der Sicherheitsdienststellen kümmern sich um die sachgerechte Sicherung und den Abtransport.

    Diese Verpflichtung haben auch Angehörige von Personen, die in einem Altenheim, Krankenhaus, .... betreut werden.
    Und nun zum aktuellen und besonders häufigen Fall:


    § 43 Erbschaft und Vermächtnis

    (1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen genehmigungspflichtige Schusswaffen, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder ? sofern es sich um Kriegsmaterial handelt ? der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.


    Diese Bestimmung zeigt bereits, dass der Gesetzgeber eine besondere Gefährlichkeit in den vererbten ? alten, historischen ? Waffen erkannt hat, die noch großteils aus den Weltkriegen stammen.


    Am Dachboden gefundene Waffen eines Verstorbenen daher grundsätzlich liegen lassen und sofort der nächsten Polizei- und Gendarmeriedienststelle melden ! ! !

    Spezialisten in der Exekutive stehen für die fachgerechte Bergung und Sicherung zur Verfügung.





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