Fluchtwege Freihalten
Datum: 17.03.2003 13:02:50
Thema: Brandschutz, Sicherheit, Beinaheunfälle


Einer unserer Leser stellte in den Fragen & Antworten diese Frage:

Darf man in einem GROSSEN saal mit ca. 600 Menschen, auch Kinderwägen reinstellen? Die Leute sitzen alle auf Stühlen, und es sind auch Fluchtwege dazwischen(ausreichend) aber die Frage: dürfen in diesen Wegen Kinderwägen stehen ?

Die Kurzfassung der Antwort bei den FAQ - die Ausführliche hier !

Nach NÖ BAUTECHNIKVERORDNUNG (21. Abschnitt, Bauwerke für größere
Menschenansammlungen) gilt folgendes:

§ 144
Sitzplätze
(1) Sitzplätze müssen so angeordnet, miteinander verbunden oder am Boden befestigt sein, daß der Raum im Gefahrenfall geordnet verlassen werden kann.
(2) Zwischen Sitzreihen muß ein freier Durchgang von 40 cm bleiben.
(3) Kein Sitzplatz einer Sitzreihe darf vom nächsten Verkehrsweg durch mehr als 10 Sitzplätze getrennt sein.
(4) Werden Sitzplätze vor Tischen angeordnet, darf kein Sitzplatz vom nächsten Verkehrsweg mehr als 6 m entfernt sein.
(5) Verkehrswege müssen mindestens 1,20 m breit sein.


nach NÖ VERANSTALTUNGSBETRIEBSSTÄTTENGESETZ gilt folgendes:

§ 5
Plätze für Körperbehinderte
(1) Beim Neubau oder - soferne dies nicht unzumutbare Kosten
erfordert - beim wesentlichen Umbau von Veranstaltungsbetriebsstätten, die nicht ihrer Art nach mit Gefahren für Körperbehinderte verbunden sind, sind bei einem Fassungsraum bis 500 Personen mindestens ein, bei einem Fassungsraum über 500 Personen mindestens zwei Stellplätze für Rollstühle zu schaffen.

(2) Diese Stellplätze sind so anzuordnen, daß von ihnen aus die Veranstaltung gut verfolgt werden kann, Verkehrswege nicht verstellt werden und allen Besuchern ein unbehindertes Verlassen der Betriebsstätte jederzeit möglich ist.

(3) Körperbehinderte in Rollstühlen müssen von einer zum Schieben des Rollstuhles geeigneten Person begleitet sein. Für diese Person muß in unmittelbarer Nähe ein Sitzplatz vorhanden sein.

§ 52
Freihalten von Wegen und Flächen
(2) Fluchtwege in Gebäuden müssen während der Betriebszeit freigehalten werden.

Zusammengefasst bedeutet dass, das definierte Fluchtwege (entweder nach einem der beiden angeführten Gestzte oder entsprechend dem Genehmigungsbescheid) freizuhalten sind - damit natürlich auch von Kinderwägen - es sei denn der Fluchtweg ist breiter als erforderlich oder wenn eigene Flächen ausgewiesen sind (wie zB. für Rollstuhlfahrer) dann kann auch ein Kinderwagen dort stehen.

Danke an ABI Ing.Schneeflock für seine Erklärungen!





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