Drogen am Steuer - wer ist Zuständig?
Datum: 06.05.2004 06:25:26
Thema: Einsätze Exekutive & Kriminalität


So wie leider schon des öffteren musste die Exekutive einen Drogenlenker weiterfahren lassen. Die A1 im Bereich in NÖ. war in den letzten Monaten schon mehrmals Schauplatz dubioser Drogenlenkerprobleme auf Grund unklarer Zuständigkeit in Sachen Amtsarzt.

Am 04.05.2004, gegen 15.40 Uhr wurde eine Fahndung nach einem LKW-Zug ausgelöst, welcher in Schlangenlinien auf der A-1 von Melk in Richtung St. Pölten fuhr. Der LKW wurde von Beamten der BPD St. Pölten angehalten und der 37-jährige Berufskraftfahrer aus 1230 Wien um 18.15 Uhr einem Amtsarzt vorgeführt. Dieser bescheinigte im Zuge einer klinischen Untersuchung Fahrtauglichkeit, obwohl vom Lenker der Konsum von Kokain und Morphinen angegeben und durch Tests bestätigt wurde. Weiters wurden von den Polizeibeamten bedenkliche Tabletten sichergestellt. Am 04.05.2004, ab 19.30 Uhr wurden neuerlich mehrere Anzeigen gegen den vermeintlich alkoholisierten Lenker eines LKW-Zuges erstattet, welcher auf der A-1, von St. Pölten kommend in Richtung Wien fuhr und schließlich um 19.45 Uhr im Gemeindegebiet von Neulengbach, Bezirk St. Pölten nach rechts von der Fahrbahn abkam. Die Patrouillen Autobahn Altlengbach I und III fuhren zum Einsatzort, währenddessen die Weiterfahrt (Fahrerflucht) des LKW bekannt wurde. Der Lenker konnte auf der A-21, im Gemeindegebiet von Altlengbach angehalten werden. Der LKW war rechts vorne erheblich beschädigt. Der Unfall ereignete sich auf einem dreispurig ohne Pannenstreifen ausgeführten Autobahnabschnitt, wobei der LKW auf die steil ansteigende Böschung geriet und nur aufgrund des Umstandes nicht umstürzte, da er unbeladen war. Der LKW-Lenker gab sofort an, dass ihm vom Amtsarzt Fahrtauglichkeit bescheinigt worden sei und er weiterfahren wolle. Er gab neuerlich Drogenkonsum zu Protokoll, er fühle sich jedoch keinesfalls beeinträchtigt. Bei einer neuerlichen Untersuchung stellte der Arzt Fahruntauglichkeit durch Beeinträchtigung durch Kokain und Morphine fest. Als Zwangsmaßnahme wurde dem Lenker der Fahrzeugschlüssel abgenommen. Den Führerschein führte er nicht mit. Anzeige an das Gericht und an die Bezirkshauptmannschaft erfolgt.

Quelle: ST N&P





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