ÖAMTC: Lenker riskieren rechtliches Nachspiel bei überbesetzten Fahrzeugen
Datum: 02.08.2004 06:00:20
Thema: Brandschutz, Sicherheit, Beinaheunfälle


Anlässlich des schweren Unfalls am Samstag Nacht in Niederösterreich warnt der ÖAMTC vor den rechtlichen Folgen bei überbesetzten Fahrzeugen. Am frühen Sonntagmorgen war ein mit acht Jugendlichen überbesetzter Seat Ibiza bei Pottenbrunn gegen einen Baum geprallt. Das Fahrzeug ging sofort in Flammen auf. Dabei wurden drei Menschen getötet und fünf verletzt (wax.at berchtete).

"Im Auto muss jede mitfahrende Person einen Sitzplatz haben. Die rechtlichen Folgen bei einer Überbesetzung der Fahrzeuge dürfen nicht unterschätzt werden. Wenn bei einem Unfall Personen verletzt werden und die Ursache der Verletzungen die Überbesetzung des Fahrzeuges gewesen ist, muss sich der Lenker strafrechtlich verantworten. Es kann aber auch zu einer teilweise Leistungsfreiheit der Versicherung kommen", sagt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer.

Jeder Mitfahrer im Kraftfahrzeug hat Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz. Hat ein Pkw fünf Sitzplätze, dann dürfen sich auch nur fünf Personen - egal wie alt sie sind - im Auto befinden. Niemals darf man mehr Personen befördern, als in der Fahrzeugzulassung vorgesehen ist und die Führerschein-Klasse erlaubt. Mit dem B-Führerschein dürfen nur Fahrzeuge gelenkt werden, die Platz für maximal acht Personen außer dem Lenker bieten. Wenn das Fahrzeug überbesetzt ist, können sich bei einem Unfall die Schmerzensgeld-Ansprüche der einzelnen Verletzten anteilig reduzieren.

Bei Überladung, besonders bei kleineren Fahrzeugen, verändert sich die Fahrdynamik. "Das Einlenkverhalten wird träger, die Gefahr dass sich das Fahrzeug aufschaukelt und im Endeffekt irgendwann schleudert, steigt", erklärt Gerhard Blümel, Leiter des ÖAMTC-Fahrsicherheitszentrums Teesdorf. Bei beladenen Fahrzeugen sind vorrausschauendes Fahren und das Einhalten größtmöglicher Abstände oberstes Gebot. Durch den veränderten Schwerpunkt müssen ruckartige Lenkbewegungen vermieden werden, sonst riskiert man ein Ausbrechen des Fahrzeuges.

Quelle: OTS ÖAMTC





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