NÖ: Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von Waldbränden - Verordnung 2013
Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von Waldbränden - Verordnung 2013
V E R O R D N U N G
Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, i.d.g.F. zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
In allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Lilienfeld und in dessen Gefährdungsbereich (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer verboten!
Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B.Zündhölzer und Rauchwaren) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.
Ausgenommen davon sind Forstschutzmaßnahmen zur Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer. Diese Maßnahmen sind v o r h e r der Bezirksforstinspektion Lilienfeld (02762/9025/31615) zu melden.
Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist bis 31. Oktober 2013 gültig.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
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