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In vielen größen und verschiedene Motive!
Damit die Silvesterknallerei keine Folgen hat
Sicherheitsdirektion Steiermark



Silvesterknaller erreichen Spitzenpegel von 170 db. Dieser Lärmpegel entspricht mehr als ein startender Düsenjet.

Alljährlich müssen Personen mit schweren Hörschäden von Silvesterknallern in Krankenhäusern behandelt werden. Ein Teil davon bleibt dauerhaft schwerhörig. Andere erleiden schwere Verbrennungen, Augenverletzungen und den Verlust von Körperteilen.


Unsachgemäßes Hantieren, Abfeuern unter Alkoholeinfluss, Verantwortungslose Weitergabe von Feuerwerkskörper vor allem an Kinder, fehlerhafte Feuerwerkskörper, selbstproduzierte Knaller und illegale Böller verursachen nicht nur schwere Verletzungen, sondern auch erhebliche Sachschäden.

Aber auch unzählige Haustiere, die vor der Knallerei flüchten, angefahren, getötet oder verletzt in Tierheimen landen, zählen zu den Opfern.

Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes werden oft in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten. Die häufigsten Übertretungen sind:

Rechtswidrige Abgabe oder Weitergabe von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II an Jugendliche unter 18 Jahren

Nichteinhalten der Schutzzonen wie insbesondere Kirchen, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheime, innerhalb und in unmittelbarer Nähe von größeren Menschenansammlungen

Fehlerhafte Kennzeichnung

Fehlerhafte Gebrauchsanleitung

Verwendung illegaler und selbst hergestellte Knaller

Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II in geschlossenen Räumen

Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände in Klassen mit beispielhafter Aufzählung:

Klasse I

Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren, Knallerbsen, Tischbomben, Gold- und Silberregen unterliegen keiner Beschränkung.

Klasse II

Knallkörper, Knallfrösche, Raketen, Luftpfeifer oder Luftheuler, Sonnen.

Die Verwendung der Knallkörper oder „Schweizer Kracher“ genannt, die immer wieder in Ortsgebieten gezündet werden, sind generell verboten.

Nur der Bürgermeister kann eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Örtlichkeiten erteilen, sofern keine Sicherheitsgefährdung oder unzumutbare Lärmbelästigungen entstehen.

Klasse III

Knallrakete groß mit Blitz, Rosettensonne, Sternrakete.

Nur mit Bewilligung der Sicherheitsbehörde auf Antrag einer Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Klasse IV

Großfeuerwerk

Nur mit Bewilligung der Sicherheitsbehörde auf Antrag einer Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Böller sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung bei dem das Böllerschießen einen Brauchtum darstellt, auf Antrag einer Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu erteilen.

Sicherheitsbehörden sind im Sinne des Bundesgesetzes die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate in Städten mit eigenem Statut. In Städten mit einer Bundespolizeidirektion diese.

Wer gegen Bestimmungen gegen das Pyrotechnikgesetz oder erlassene Bescheide verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro und mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft werden. Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

Gerichtliche Strafen im Falle einer Fahrlässigen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Schwere Sachbeschädigung, Fahrlässige Brandstiftung reichen von einer Geldstrafe bis zu 365 Tagessätze und bis zu Freiheitsstrafen mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren.

Pyrotechnische Gegenstände, die Gegenstand einer strafbaren Handlung werden, werden von Sicherheitsorganen sichergestellt und gehen in das Eigentum des Bundes über.









SID Steiermark

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Publiziert am: 2006-12-20 (3220 mal gelesen)

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